Nachlese Politsche Theorien - Gerechtigkeitsdiskurse
Thesen, Themen und Materialien zur zehnten Vorlesungseinheit vom 17.12.2002
[Nachlese von Albert Kraler
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[Gerechtigkeit ist] eine Mitte (...), ein Gleiches, bezogen auf etwas und für bestimmte Partner und, sofern es eine Mitte ist, zwischen bestimmten Dingen (....); endlich, sofern es gleich ist, von zweien, und sofern gerecht, für bestimmte Menschen (Aristoteles, Nikomachische Ethik, setzt und mit einer Einführung und Erläuterungen versehen von Olof Gigon München: DTV-Artemis, 1991, V, 6).
Dieses Verhältnis [die angemessene Proportionalität zwischen verschiedenwertigen Menschen, A.K.] hält den ganzen Staat zusammen, so dass also das Gerechte in der Verhältnisgleichheit zu bestehen scheint. Das Gerechte nämlich hält den Staat zusammen, Gerecht und Verhältnisgleichheit ist jedoch dasselbe. (Aristoteles, Große Ethik, Bd. VII, 1 aus der Reihe Aristoteles, Die Lehrschriften. Herausgegeben, übertragen und in ihrer Entstehung erläutert von Dr. Paul Gohlke, Paderborn: Schöningh, 1951, Kap.13).
Gerechtsein kommt in Wahrheit den anderen zugute, ist Nutzen der Stärkeren und Herrschenden, bringt dem Gehorchenden und Untergebenen selber dagegen Schaden! Umgekehrt ist es mit der Ungerechtigkeit. Sie herrscht über die wahrhaft Einfältigen und Gerechten; und die Beherrschten tun, was jenem Stärkeren Nutzen bringt. Sie machen ihn durch ihren Gehorsam glücklich, sich selber aber nicht im geringsten. So muss man sich denn klar darüber werden, mein einfältiger Sokrates, dass der Gerechte überall hinter dem Ungerechten zurücksteht. Einmal im Geschäftsleben: wenn zwei Teilhaber ihre Gemeinschaft lösen, wirst du nie finden, dass der Gerechte besser fährt, sondern umgekehrt, der Ungerechte. Ferner im Staatsleben: wo es sich um Abgaben handelt, wird der Gerechte bei gleichem Vermögen mehr zahlen als der Ungerechte, und wenn um staatliche Unterstützung, wird jener nichts, dieser viel bekommen (Thrasymachos im Gespräch mit Sokrates und Adeimantos,
Platon, Der Staat, deutsch von August Horneffer, Stuttgart: Alfred Kröner Verlag, 1955, Buch 1, XVI)
To this war of every man against every man, this is also consequent; that nothing can be unjust. The notions of right and wrong, justice and injustice have there no place. Where there is no common power, there is no law: where no law, no injustice. [Aus besagtem Krieg aller gegen alle folgt, dass nichts ungerecht sein kann. Die Begriffe richtig und falsch, Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit, haben hier keinen Platz. Wo keine gemeinsame [staatliche] Gewalt, da gibt es kein Gesetz, wo kein Gesetz, da keine Ungerechtigkeit. (Meine Übersetzung, A.K.)] Thomas Hobbes, Leviathan, Ch.XIII, 13).
Vom Standpunkt rationaler Erkenntnis aus gesehen, gibt es nur Interessen und damit Interessenskonflikte, deren Lösung durch eine Interessensordnung erfolgt, die entweder das eine Interesse gegen das andere, auf Kosten des anderen befriedigt, oder aber einen Ausgleich, ein Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen stiftet. Dass nur die eine oder die andere Ordnung absoluten Wert habe, dass heißt aber „gerecht“ sei, ist im Wege rationaler Erkenntnis nicht begründbar. (Hans Kelsen, Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik. 2. Neudruck der 1. Auflage Leipzig und Wien 1934. Mit Vorwort zum Neudruck von Stanley L. Paulson und Vorrede zum 2. Neudruck von Robert Walter Aalen 1994: Scientia Verlag, p.15).
I. Einstieg
II. Moralischer Universalismus versus antiessentialistischer Relativismus
A. Das Fehlen von Theorien der Ungerechtigkeit
B. Gerechtigkeit „von oben“ vs. Gerechtigkeit „von unten“
C. Theoretische Strömungen/ Gerechtigkeitskonzeptionen
V. Exkurs: Theorien des Gerechten Kriegs
Der Begriff „Gerechtigkeit“ markiert ein weites Diskursfeld, dessen einzige Konstante der Begriff der Gerechtigkeit zu sein scheint: „Soziale Gerechtigkeit“, „Generationengerechtigkeit“, „Globale Gerechtigkeit“, „Geschlechtergerechtigkeit“, „Historische Gerechtigkeit“, „Verteilungsgerechtigkeit“, „Gerechte Strafe“, „Gerechter Krieg“ sind nur einige Themen, die mit dem Begriff „Gerecht“ bzw. „Gerechtigkeit“ gefasst werden. Die Vielfalt der unter Gerechtigkeitsaspekten diskutierten Themen verweist einerseits auf die Schwierigkeit, den Begriff näher zu definieren, andererseits darauf, dass offenbar mehr oder weniger feste Vorstellungen davon existieren, was „gerecht“ sei.
In der klassischen Definition bei Aristoteles ist Gerechtigkeit eine Angemessenheit, eine Proportionalität, entsprechend dem Prinzip „Gleiches mit Gleichem“ zu bemessen und so zu handeln. Was aber nun „gerecht“ ist, bleibt in dieser formalen Bestimmung offen, ja eine wirklich konkrete Bestimmung kann in Wirklichkeit nur innerhalb einer rigiden Weltanschauung/ Ideologie (z.B. in religiösen Ideologien) erfolgen. Gleichzeitig verweist der formaler Charakter von Gerechtigkeitsbegriffen (jener von Aristoteles ist darin nicht der einzige) unmittelbar auf die Macht- und Herrschaftsdimension von Gerechtigkeit: Muss die konkrete Bedeutung von „Gerechtigkeit“ im Einzelfall jedes mal neu bestimmt werden, dann ist diese Bestimmung immer auch eine Machtfrage. Umgekehrt, ermöglichen abstrakte Gerechtigkeitsvorstellungen, seien sie nun historisch gewachsen oder theoretisch hergeleitet, eine von mehr oder weniger allgemeinen (universellen) Werten geleitete Kritik von Macht und Herrschaft, die über die Kritik von Macht und Herrschaft aus bestimmten Interessenspositionen hinausgeht. „Gerechtigkeit“ verweist also immer auf politische und ideologische Forderungen.
In seinem Bezug zu Macht- und Herrschaftsordnungen, verweist der Begriff „Gerechtigkeit“ auf die Notwendigkeit der Legimitation von Herrschaft bzw. Herrschaftsverhältnissen. Wurden in der Vormoderne politische Macht wie gesellschaftliche Ungleichheit durch die „göttliche Ordnung“ oder den Rückgriff auf „die Natur“ („Naturrecht“) legitimiert, stehen diese Legitimationsstrategien in der Moderne nicht mehr zur Verfügung. Die Desavouierung metaphysischer Begründungen von Ungleichheit, Ungleichbehandlung und Macht und Herrschaftsverhältnissen führte zur Erosion „traditioneller“ und zugleich formal verfestigter Ungleichheit, etwa aufgrund der sozialen Klasse, des Geschlechts oder anderer askriptiver Merkmale (Ethnizität, „Rasse“). Die Verfassungen praktisch aller demokratischen Rechtsstaaten beinhalten aufgrund dieser „Entwicklungen“ (diese kamen nicht automatisch, sondern waren immer Ergebnis gesellschaftlicher Kämpfe - der franz. Revolution, der Arbeiterbewegung, der Frauenbewegung ....) Gleichheitsbestimmungen. Im Artikel 7, Abs.1 der Österreichischen Bundesverfassung heißt es etwa:
Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen (Artikel 7, Abs.1 B-VG)
Die Einschränkung der Geltung dieser Bestimmung auf Bundesbürger (=StaatsbürgerInnen), sowie die Auflistung einer beschränkten Liste von ungerechtfertigten Ungleichheitskriterien zeigt, dass nur bestimmte Gleichheitsforderungen berücksichtigt werden und Nicht-StaatsbürgerInnen zunächst einmal ausgenommen sind (das ist besonders signifikant, weil die Frage der Staatsbürgerschaft der BürgerInnen der Nachfolgestaaten der K.u.K. Monarchie zur Zeit der Verfassungsgebung, also nach dem 1.Weltkrieg zunächst ungeklärt blieb und letztlich zuungunsten in Österreich lebender/nach Österreich geflohener Personen mit Herkunft aus anderen Nachfolgestaaten ausfiel). Der Artikel ist gleichzeitig Ausdruck der konkreten historischen Situation Österreichs nach dem 1. Weltkrieg – nicht zufällig sind es gerade „Vorrechte der Geburt“ (gerichtet gegen den Adel insbesondere dem Hause Habsburg), des Geschlechtes (erste Frauenbewegung!), des Standes und der Klasse (wiederum gegen den Adel gerichtet, zugleich Ausdruck der Forderungen der Arbeiterbewegung) und des Bekenntnisses (gegen Vormacht der katholischen Kirche), die in dem Artikel erwähnt werden. „Der“ Gleichheitsgrundsatz, der in Österreich erstmals im Staatsgrundgesetz vom Dezember 1867 gesetzlich festgeschrieben wurde („Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich“ – man beachte die männliche Form!), findet sich nicht nur in Artikel 7 B-VG, sondern in verschiedenen anderen, teilweise widersrsprüchlichen Rechtsdokumenten (Staatsgrundgesetz, Vertrag von St.Germain, Europäische Menschenrechtskonvention) und hat zudem in seiner Anwendung und höchstgerichtlichen Auslegung weitere Veränderungen erfahren.
Unbeschadet der verfassungsmäßigen Verankerung des Gleichheitsgrundsatzes zeigt auch eine nur oberflächliche Betrachtung moderner Gesellschaften, dass damit Ungleichheiten – zwischen Ethnien, Kulturen, den Geschlechtern, Generationen und zwischen Menschen überhaupt keineswegs beseitigt wurden. Selbst klassische Ungleichheitslagen, die im Prinzip als desavouiert gelten, bestehen allen Versprechungen zum trotz weiter: zum Teil offen (z.B. Diskriminierung von AusländerInnen), zum Teil camoufliert (Ungleichheit zwischen den Geschlechtern, die eine „einfache“ Folge komplexer (=vielschichtiger) Diskriminierung und Ausschlussmechanismen – geschlechtspezifische Sozialisation, verschiedene Bildungswege, Berufe, spezifische weibliche Erwerbsbiographien – ist).
Gesellschaftliche Ungleichheit insgesamt aber scheint als „Notwendigkeit“ akzeptiert zu sein – im Gegensatz zur Ungleichheit in einer ständischen Ordnung oder in Sklavenhaltergesellschaften wird in der Moderne gesamtgesellschaftliche Ungleichheit allerdings anders – ohne Rückgriff auf göttliche oder rassistische Begründungen – legitimiert. Die wohl wirkmächtigste Legitimation von Ungleichheit in der Moderne stellt der Marktmechanismus dar. Ungleichheit, die Folge von Marktmechanismen ist (z.B. geringere Löhne für HilfsarbeiterInnen im Vergleich zu FacharbeiterInnen usw.), gilt allgemein als legitim. Neoliberale Gerechtigkeitsvorstellungen (z.b. F.A. von Hayek, R. Nozick; in der politischen Philosophie werden diese auch libertäre Gesellschaftstheoretiker genannt) beruhen ganz wesentlich darauf, dass der Markt als Steuerungs- und Legitimationsmechanismus universalisiert, d.h. auf alle möglichen gesellschaftlichen Bereiche übertragen wird. Bereits Aristoteles hat festgestellt, dass
[d]er Ungerechte (...) aber nicht immer zu viel haben (will), sondern unter Umständen auch zu wenig, nämlich von dem, was an sich ein Übel ist. Da aber das kleinere Übel gewissermaßen als ein Gut erscheint und die Habsucht auf Güter gerichtet ist, so scheint ein solcher Mensch habsüchtig zu sein. In Wirklichkeit aber ist er ein Freund der Ungleichheit" (Aristoteles, Nikomachische Ethik, hrsg. von Günther Bien, Hamburg, 1985: 1129b).
Zeitgleich mit der Durchsetzung neoliberaler Gesellschaftsvorstellungen in den letzten Dekaden ist eine Diskreditierung von Gerechtigkeitsdiskursen zu beobachten, die einerseits mit dem Niedergang des Staatsozialismus und dem damit (scheinbar) einhergehenden Verlust von gesellschaftlichen Alternativen zu tun hat, andererseits mit der Krise des klassischen Staatsinterventionismus (auch „Keynesianismus“, nach dem britischen Ökonomen John Maynard Keynes ) und zum Dritten, die damit teilweise zusammenhängende Krise des klassischen, auf sozialen Ausgleich zielenden Wohlfahrtsstaates. Gleichzeitig erlangte in der selben Zeit – seit John Rawls „Theory of Justice“ 1971 –„Gerechtigkeit“ neue Aufmerksamkeit in der philosophischen Debatte, ja Gerechtigkeitstheorien wurden für eine bestimmte Zeit (Anfang der Siebziger Jahre bis Anfang der Neunziger) zum Brennpunkt der politischen Philosophie überhaupt. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Hausse abstrakter, oft hochformalisierter und wohldurchdachter Gerechtigkeitskonzeptionen selbst eine Antwort auf die Krise einer in Verrufenheit geratenen Kategorie darstellt.
Dennoch gibt (und gab es) immer wieder Interventionen, die auf „mehr Gerechtigkeit“ zielten – etwa die Öffnung der Hochschulen und der freie Hochschulzugang Anfang der Siebziger Jahre, die (nur teilweise implementierten) Quotenpolitik, das Sozialstaatsvolksbegehren usw.
Zwei Varianten des moralischen Universalismus können unterschieden werden:
Eine auf formalen Ansätzen (z.B. Vertragstheorien, Diskurstheorie) beruhende Variante, die lediglich (Verfahrens-)Prinzipien zu bestimmen sucht, nach denen beurteilt werden kann, was in einer konkreten Situation gerecht ist. Fragt man formale Theorien der Gerechtigkeit nach konkreten Rechten, ist das Ergebnis meist ein inhaltlich relativ unbestimmter Minimalkodex, der den in verschiedenen Völkerrechtstexten niedergelegten Menschenrechte/ politischen Rechten zum Verwechseln ähnlich sieht.
Ein Ansatz, der substantielle (=inhaltlich bestimmte) Vorstellungen von Gerechtigkeit entwickelt und der von einer bestimmten „Natur“ des Menschen ausgehen (Moralischer Essentialismus). Weil eine substantielle Bestimmung von dem, was einen Menschen ausmacht in der Vergangenheit immer wieder dazu missbraucht worden ist, Vorrechte bestimmter Gruppen zu legitimieren (rassistische Diskurse, Androzentrismus...), führt der moralische Essentialismus in den gegenwärtigen Theoriedebatten eine „Schattenexistenz“. Essentialismus gilt als „unanständig“. Dagegen hält die amerikanische Philosophin Martha Nussbaum, dass „politisch korrekter“Anti-Essentialismus "Menschen, die sich selbst für fortschrittlich, feministisch und antirassistisch halten", oftmals Positionen einnehmen lässt, "die mit den Positionen der Reaktion, der Unterdrückung und des Sexismus konvergieren", weil sie menschliches Tun letztlich "dem freien Spiel der Kräfte überlassen" (Martha Nussbaum, Menschliches Tun und soziale Gerechtigkeit. Zur Verteidigung des aristotelischen Essentialismus, in: Micha Brumlik, Hauke Brunkhorst (Hsg): Gemeinschaft und Gerechtigkeit, Frankfurt/M: Fischer, p.326, 328). Tatsächlich bedarf es gerade im globalen Rahmen, Kriterien, die inhaltlich bestimmen, welches die (minimalen) Voraussetzungen für ein erfülltes Leben darstellen. Der „Grundbedürfnisansatz“ in den Theorien der Internationalen Entwicklung ist eine Facette einer substantiellen Bestimmung des Menschen, der durch weitere, „weichere“ Kriterien (Selbstbestimmung usw.) noch ergänzt werden kann.
Moralischer Relativismus ist dagegen eine Position, die es für unmöglich bzw. nicht wünschenswert hält, zu universellen Gerechtigkeitsvorstellungen zu kommen. Die Position entstammt teilweise dem Postmoderne-Diskurs (gerichtet gegen „große Erzählungen“ der Gerechtigkeit) und ihrer Wertschätzung der Pluralität (d.h. auch: Pluralität von Gerechtigkeitskonzeptionen), teilweise ist sie mit kommunitaristischen Strömungen verbunden (eine „dichte“ und relevante Konzeption von Gerechtigkeit wird von KommunitaristInnen nur konkreten Gemeinschaften zugestanden, gesellschaftsübergreifende Gerechtigkeitsideale werden dagegen abgelehnt), teilweise ist sie mit libertären, neoliberalen Vorstellungen verknüpft.
In der Regel ist Gerechtigkeit ein Thema der Philosophie, manchmal auch der Rechtswissenschaften (in Österreich, aufgrund der Dominanz des Rechtspositivismus jedoch nicht), seltener der Politikwissenschaften (auch wenn, zumal in den USA, politische Philosophie an Politikwissenschaftsinstituten institutionalisiert sind).
Ebenso wird in der Regel Gerechtigkeit zum Thema gemacht, seltener jedoch Ungerechtigkeit – sie gilt lediglich als Kehrseite der Gerechtigkeit. Die amerikanische, 1992 verstorbene Philosophin Judith Shklar fordert dagegen auf, Ungerechtigkeit explizit zum Thema zu machen, denn
Ungerechtigkeit ist schließlich kein politisch bedeutungsloser Begriff, und die anscheinend unendliche Vielfalt und Häufigkeit von Akten der Ungerechtigkeit laden zu einem Denkstil ein, der weniger abstrakt als die formale Ethik, jedoch analytischer als die Geschichtswissenschaft ist (Judith N. Shklar, Über Ungerechtigkeit. Erkundungen zu einem moralischen Gefühl, Frankfurt/M, p.26)
Tatsächlich erscheint der Zugang über „Ungerechtigkeit“ zumindest für eine Reihe von Praxisfragen hilfreicher, als über den „Umweg“ abstrakter Theorien der Gerechtigkeit. Gegenwärtig führt etwa die Europäische Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) eine vergleichende Studie über Diskriminierung von ImmigrantInnen bzw. ethnischen Minderheiten am Arbeitsmarkt durch. Es zeigte sich dabei, dass ein großes Ausmaß an sozialer Marginalisierung von ImmigrantInnen und Angehörige benachteiligter Minderheiten durch Charakteristika der Gruppen selbst (z.B. durchschnittlich niedrigerer Bildungsgrad, niedrigerer Berufsstatus, Branchenverteilung usw.) „erklärt“ werden kann. Dennoch stellt sich die (brennende) Frage, inwieweit die massive, wenn auch „natürliche“ (d.h. den Marktmechanismen entsprechende)
Benachteiligung ganzer Bevölkerungsgruppen akzeptiert werden soll. Während offene Diskriminierung zum einen gemeinhin verpönt ist und zum anderen auch klar definiert ist, bleibt die Frage indirekter Diskriminierung oder nichtintendierter Marginalisierung sowohl empirisch als auch normativ unterbelichtet.
Eine in den aktuellen Gerechtigkeitsdebatten wenig rezipierte, für die (zumal der sozialwissenschaftlichen) Analyse konkreter Gerechtigkeitsdiskurse aber sehr brauchbare Unterscheidung hat Ernst Bloch eingeführt (Ernst Bloch, Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt/M, 1985). Er unterscheidet zwischen Gerechtigkeit „von oben“ , paternalistische Gerechtigkeitsdiskurse, in denen Herrschaftsunterworfene bzw. gesellschaftlich niedrigstehende Gruppen „gönnerhaft“ mit „Rechten“ bedacht werden, von „Gerechtigkeit von unten“, die er in Gerechtigkeitsforderungen seitens sozialer Bewegungen (Arbeiterbewegung, Frauenbewegung....) verkörpert sieht:
Die in antiken, mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Gerechtigkeitsdiskursen vertretene Gerechtigkeit "involviert keinerlei Bewegung von unten her", meinte er, sie ist vielmehr als "Geschenk von oben" zu deuten; "deutlich zeigt sie ein gönnerisches, ein patriarchales Wesen" (Bloch 1985: 51), nicht im Sinne männlicher, aber doch väterlicher Herrschaft. Bloch spricht vom "patriarchalischen Habitus der Gerechtigkeit" (ebd.: 55) und akzentuiert demgemäß ihren "despotischen Charakter” (ebd.: 52). Gerechtes "setzt eine Obrigkeit voraus, die spendet, und redet ihr ins Gewissen, unparteiisch zu sein" (ebd.: 53). (Eva Kreisky, Die Maskuline Unterseite politischer Gerechtigkeitsdiskurse, in: Andreas Dornheim, Winfried Franzen, Alexander Thumfart, Arno Waschkuhn (Hsg): Gerechtigkeit. Interdisziplinäre Grundlagen. Opladen, Wiesbaden: Westdeutscher Verlag, p. 176)
Und weiter:
"Ohne den Stoß der Gerechtigkeit von unten" wären keine Menschen- und Grundrechte, keine Sozialstaatlichkeit und auch keine weltumspannende Solidarität in Form von Entwicklungszusammenarbeit installierbar (vgl. ebd.: 231). "Überschätzt werden kann freilich, (...), auch die Gerechtigkeit von unten nicht; ist doch immer noch Schein an ihr, wenn auch nachdenklicher" (ebd.). Erst in einem sozialen Bewegungskontext können Gerechtigkeitsvorstellungen auch subversiv wirken und den "Patriarchalismus", die Herrschaft des Landesvaters, des Hausvaters (vgl. ebd.: 228), "der jedem seine Portion Strafe oder Anteil an sozialen Gütern (Einkommen, Stellung) von oben herab auf den Teller legt" (ebd.), unterminieren.
Hier sollen nur taxativ die wichtigsten Strömungen in der modernen Gerechtigkeitsdebatte aufgezählt werden. Zum Teil überlappen sich diese (viele feministische TheoretikerInnen fühlen sich etwa der liberalen Tradition verpflichtet; ebenso gibt es zwischen der Postmoderne und dem Kommunitarismus, der selbst auch wieder als liberale Strömung gesehen werden kann, Überschneidungen usw.). Gleichzeitig repräsentieren diese Strömungen auch die großen Theoriestränge in der gegenwärtigen politischen Philosophie, wie sie etwa auch in anderen Debatten (normativen Staatsbürgerschaftskonzeptionen, Multikulturalismusdebatten usw.) zum Ausdruck kommen.
| Theoretische Richtung |
VertreterInnen |
Stoßrichtung |
| Feminismus |
Onora O’Neil, Iris M. Young, Martha Nussbaum, Carole Pateman, Nancy Fraser, Judith N. Shklar |
Herkömmliche Gerechtigkeitstheorien sind männlich kodiert; gefordert wird die explizite Berücksichtigung der Kategorie des Geschlechts und eine damit zusammenhängende Thematisierung der Dichotomie Öffentlich/Privat. „Differenz“ als Schlüsselkategorie |
| Egalitärer Liberalismus (inkl. Verschiedene Begründungsmodelle: Diskursethik, Vertragstheorien, Utilitarismus) |
John Rawls, Ronald Dworkin, Amartya Sen, Jürgen Habermas |
Es wird davon ausgegangen, dass eine universelle Konzeption von Gerechtigkeit möglich ist. Ziel ist meist eine „sozialdemokratische“ Gerechtigkeitskonzeption, die eine theoretische Begründung für wohlfahrtsstaatliche Politik (Umverteilung) liefert. |
| Kommunitarismus |
Michael Walzer, Charles Taylor, Alasdair MacIntyre |
Kritik am egalitären Liberalismus. Universelle Gerechtigkeitstheorien liefern in der Regel nur einen sehr abstrakten, also relativ inhaltsleeren Rahmen. Personen seien zudem selten „abstrakte Individuen“ im Sinne des Liberalismus, vielmehr sind sie immer in eine konkrete Gemeinschaft situiert. Der Gemeinschaftsbezug ist das ausschlaggebende Kriterium für kommunitaristische Theorien, nicht etwa die persönliche Freiheit o.ä. Konservative Richtung (MacIntyre): Autonomie (Freiheit) der einzelnen Gemeinschaften höchster Wert. Liberale Richtung (Walzer): konkrete (d.h. in spezifischen Gesellschaften verortete) Sozialkritik hat höheres Potential zu gesellschaftlichen Veränderungen beizutragen, weil sie sich auf die Werte existierender Gesellschaften bezieht. |
| Libertäre TheoretikerInnen |
Friedrich A. Hayek, Robert Nozick |
Nicht Gleichheit (wie im liberalen Egalitarismus), sondern Freiheit ist der oberste Wert. Staatlicher Eingriffe in die Sphäre des Individuums (durch direkte Beschränkung des Individuums, oder durch Eingriffe auf sein Eigentum) gelten als illegitim. |
Gerechtigkeit enthält in seinem Wortstamm einen Bezug auf Recht im Sinne von gerade, aufrecht, richtig, auf der rechten Seite befindlich, geschickt, passend oder rein. Diese im 9. Jahrhundert aufkommende Bedeutung blieb noch bis in das 18. Jahrhundert erhalten. Daneben entwickelte sich aber auch der heute noch vorherrschende Gebrauch als den Rechtsnormen entsprechend, rechtlich oder rechtmäßig. Dieser Bezug auf Recht und seine Institutionen setzte ab dem 12. Jahrhundert ein.
Während „Gerechtigkeit“ als Thema der politischen Philosophie sehr alten Datums ist, figuriert der Begriff kaum als politischer Begriff. Bezeichnenderweise ist dem Begriff im von R. Koselleck und W. Conze herausgegebenen „Lexikon der sozialen Sprache in Deutschland“ kein eigenständiger Eintrag gewidmet.
Der Rechtsphilosoph Peter Koller weist auf eine besondere Eigenheit hin, dass nämlich überhaupt "der Ausdruck 'soziale Gerechtigkeit' im Deutschen nur zögernd Verbreitung gefunden hat". So hätte er ihn in der sozialistischen Publizistik Deutschlands und Österreichs bis zur Machtergreifung des Nationalsozialismus gar nicht aufspüren können (vgl. Peter Koller, Gesellschaftsauffassung und soziale Gerechtigkeit, in: Günther Frankenberg (Hsg): Auf der Suche nach der gerechten Gesellschaft, Frankfurt/M 1994, p. 139). Der tendenziell marxistische Kurs der Arbeiterbewegung hätte "die Rezeption des Wortes von der sozialen Gerechtigkeit im deutschsprachigen Raum verzögert" (ebd.).
Die Tradition des gerechten Krieges unterscheidet zwischen den Kriterien des Rechts zum Kriegseintritt, jus ad bellum, und den Kriterien der Gerechtigkeit im Krieg, jus in bello.
Jus Ad Bellum:
1. “Gerechte Grund”: Notwehr, Verteidigung (in der Gegenwart ausgeweitet)
2. Wenn nicht in absoluter Notwehr, muss der Krieg durch eine legitime Autorität gebilligt werden (= UN Sicherheitsrat, aufgrund der UN Charta, Kap. VII).
3. „Rechte Absicht“: um gerechtfertigt zu sein, muss eine Entscheidung, in den Krieg zu ziehen, mit einer rechten Absicht getroffen werden. Diese muss die Absicht sein, den Frieden zu fördern oder wiederherzustellen. Jede andere Absicht, z.B. Rache, Herrschaft, wirtschaftlicher Gewinn usw., gilt als ungerecht.
4. Krieg darf immer nur „letztes Mittel“ sein und alle anderen politischen, ökonomischen und diplomatischen Mittel davor ausgeschöpft werden (ultima ratio, last resort)
5. Ein Krieg darf nur mit vernünftiger Hoffnung auf Erfolg eingegangen werden.
Jus in Bello:
1. Erstens muß die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten eingehalten werden. Man darf keine Nichtkämpfenden und nicht-militärischen Ziele absichtlich vernichten und muß versuchen, ihnen nicht unabsichtlich zu schaden. Mit anderen Worten, man muß versuchen, den "Kollateralschaden" zu minimieren. Freilich gibt es Fälle, in denen nur schwer zwischen militärischer und nicht-militärischer Angriffsfläche unterschieden werden kann.
2. Zweitens muß eine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen den Schäden und Kosten des Krieges und den guten Folgen bestehen, die dadurch erreicht werden sollen. Die Menge und Art der Kraft, die im Krieg eingesetzt wird, soll nicht größer sein, als benötigt wird, um den Krieg zu beenden und den Frieden wiederherzustellen. Die Übel, die der Krieg zufügt, dürfen nicht größer sein als das Unrecht, das er beseitigen soll. Kein Staat soll einen Krieg führen, ohne an die langfristigen Folgen für alle Betroffenen zu denken.
Theorien des gerechten Krieges werden in jüngster Vergangenheit, nach einem langen Dornröschenschlaf, wieder intensiv debattiert. Anlässe sind
(1) der Bosnien-Krieg ab 1992
(2) die Ruanda-Krise (1994, und ein weiteres Mal 1996/97)
(3) der Kosovo-Krieg und der Einsatz der Nato-1999
(4) der Afghanistan-Krieg und der „Krieg gegen den Terror“.
Können (1)-(3), in verschiedenem Ausmaß, aber immerhin unter dem Rubrik „humanitäre Intervention“ diskutiert werden, so liegt im Falle des Afghanistan Krieges (4), der ja nur ein „Baustein“ im „Krieg gegen den Terror“ darstellte ein qualitativ völlig anderer Fall vor. Während im ersten Fall ein Kriegseinsatz hauptsächlich dadurch legitimiert wird, dass Menschenleben im betreffenden Staat gerettet werden (weil der betreffende Staat seine Verantwortung gegenüber seinen StaatsbürgerInnen nicht wahrhaben will oder kann und bereits alle alternativen Mittel ausgeschöpft worden sind), so wurde der Afghanistan Krieg (und der Krieg gegen den Terror) hauptsächlich mit sicherheitspolitischen Begründungen gerechtfertigt, mitunter auch abstrakter: als Verteidigung „westlicher Werte“.
Nach dem 11. September entfachte sich zwischen amerikanischen ProponentInenn eines Krieges (z.B. Michael Walzer, Samuel Huntington, Francis Fukuyama) und deutschen Kriegsgegnern eine lebendige Debatte, die auf der Website des Literaturhaus München nachgelesen werden kann.
Zu verschiedenen Zugängen zu Gerechtigkeit, einem historischen Abriss von Gerechtigkeitsdiskursen sowie der feministischen Kritik an modernen Gerechtigkeitskonzeptionen siehe Eva Kreisky, Die Maskuline Unterseite politischer Gerechtigkeitsdiskurse, in: Andreas Dornheim, Winfried Franzen, Alexander Thumfart, Arno Waschkuhn (Hsg): Gerechtigkeit. Interdisziplinäre Grundlagen. Opladen, Wiesbaden: Westdeutscher Verlag, 168-207).
Wiederum sei ein weiteres Mal auf das Lexikon der Politik (München: C.H. Beck) verwiesen. Im Bd.1 (Politische Theorien) findet sich ein von Othmar Höffe verfasster Beitrag zu Gerechtigkeit. Weiters könnt ihr darin jeweils sehr kurze Einträge (es ist halt ein Lexikon!) zu „Liberalismus“, „Kommunitarismus“ und „Feminismus“ finden.
Hinsichtlich der Debatte zwischen amerikanischen und deutschen Intellektuellen (das einschlägige amerikanische Manifest hat den Titel „What we are fighting for“ in Gefolge des 11. Septembers ist bereits auf die Website des Münchner Literaturhauses verwiesen worden (http://www.literaturhaus-muenchen.de/forum/beitrag.asp?ID=5). Von dort könnt ihr auch die Antwort deutscher Intellektueller einsehen. Die englische und vollständige Version des Originals findet ihr hier.
Auf Anregung von UNO-Generalsekretär Kofi Annan und in Reaktion auf die kanadischen Erfahrungen in Ruanda sowie der Brisanz der Frage humanitärer Intervention in Gefolge des Kosovo-Krieges hat die kanadische Regierung eine hochrangig besetzte Kommission beauftragt, einen Bericht über die Möglichkeiten, die Bedingungen und normative Kriterien für „humanitäre Interventionen“ auszuarbeiten. In der Kommission selbst saßen „elder statesmen“ (und women) aus allen Teilen der Welt. Die Kommission beauftragte wiederum namhafte WissenschaftlerInnen mit Untersuchungen zu Teilfragen. Resultat dieses Prozesses ist ein überaus lesenswerter Bericht, der die Bedingungen konkretisiert, unter denen eine humanitäre Intervention nicht nur statthaft, sondern auch geboten erscheint. Interessant ist der Bericht auch deshalb, weil er eine normative Fragestellung mit praxisrelevanten Fragen verbindet und (Ex-)PolitikerInnen
und TheoretikerInnen in einem Panel vereint. Die Website der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) findet ihr hier. Englisch/Französisch).
Camouflage, camouflieren
Kombattanten/ Nichtkombattanten
Gerechtigkeit
Essentialismus/ Anti-Essentialismus
Think Tank
(egalitärer) Liberalismus
Kommunitarismus
Libertär
Gerechter Krieg
Humanitäre Intervention
Gerechtigkeit von oben, Gerechtigkeit von unten
Egalitarismus
Patriarchal, Patriarchat
Naturrechtslehre
Jus ad bellum/ jus in bello
Exemplarische Begriffserklärung:
Gerechtigkeit, innerhalb der neuzeitlichen Ethik die Grundvoraussetzung für das Erstellen neuer Werte (siehe Wertphilosophie). Recht und Gerechtigkeit stehen in engem Zusammenhang; dennoch ist letztere nach ethischer Maßgabe nicht allein Sache der Gesetzgebung, sondern Grundlage des Zusammenlebens in einer menschlichen Gemeinschaft. Im Gegensatz zum ethischen Gerechtigkeitsbegriff, der eine Rücksichtnahme auf alle berechtigten Ansprüche der Mitmenschen vorsieht, ist Gerechtigkeit im juristischen Sinn ein Prinzip zur Aufstellung von Normen (Gesetzen und Vorschriften). Rechtsphilosophie
Platon begriff Gerechtigkeit als Summe aller Tugenden, deren maßgebliche im Zusammenhang allerdings die Tugend des gerechten Verhaltens darstellte. Soziale Gerechtigkeit erfordert die Harmonie zwischen den Gesellschaftsklassen, die nur durch die Herrschaft der Besten, der Philosophen, gewährleistet werden könne. Nach Platon sind Wahrheit, Schönheit und Gerechtigkeit in der höchsten Idee vereint. Seit Aristoteles unterscheidet man zwischen austeilender und ausgleichender Gerechtigkeit: Erstere regelt die Verhältnisse der einzelnen Menschen untereinander, letztere hingegen die Rechte und Pflichten der Einzelnen gegenüber
der Gemeinschaft. John Rawls setzt den Begriff mit Fairness synonym (Eine Theorie der Gerechtigkeit, 1971). Der modernen Staatsphilosophie zufolge sollte Gerechtigkeit die Leitlinie für das Handeln des Staates sein. Hieraus folgt der Gleichheitsgrundsatz, der besagt, dass Gleiches gleich, Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Passive Gerechtigkeit meint, sich so zu verhalten, dass die Rechte der anderen nicht verletzt werden; aktive Gerechtigkeit, eine Verletzung der Rechte der anderen nicht zu dulden.
Verfasst von: Holger Krause (Aus: "Gerechtigkeit", Microsoft® Encarta® 98 Enzyklopädie. © 1993-1997 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.)
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Nachlese Politsche Theorien - Gerechtigkeitsdiskurse
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Die "Nachlesen" zur Vorlesung "Politische Theorien" sind im Wintersemester 2002/2003 entstanden. Die Nachlesen bilden einen guten Einstieg in Themen und Problemstellungen der politischen Theorie. Vielen Dank an den Autor der meisten Nachlesen, Albert Kraler.
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